Die StPO sieht in Art. 425 vor, dass die Strafbehörde über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass von Verfahrenskosten entscheidet. Die Kompetenz, die Einforderung von Verfahrenskosten aufzuschieben oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten, hat die StPO damit selbst geregelt. Es handelt sich bei diesem Entscheid auch nicht zwingend um einen (nachträglichen) Vollstreckungsentscheid, kann doch die Strafbehörde bereits zum Zeitpunkt des Kostenentscheids ganz oder teilweise gestützt auf Art. 425 auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten (DOMEISEN in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.