Bern hätten Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfahrenskosten bis zur Justizreform als Aufgabe der Justizverwaltung gegolten. Aber auch unter neuem Recht würden Vollstreckungsfragen als Verwaltungsakte behandelt: So seien beispielsweise nachträgliche Anordnungen über den Straf- und Massnahmenvollzug grundsätzlich durch die Vollzugsbehörde zu verfügen (Art. 69 Abs. 3 EG ZSJ) und könnten nach Massgabe des VRPG bei der Direktion angefochten werden (Art. 80 SMVG) und nicht mittels Berufung oder Beschwerde beim Obergericht (Urteil 6B_158/2013 vom 25.04.2013 E. 2.1). Aufgrund dieser Überlegungen sei Art.