1 2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, bei der Stundung, Herabsetzung sowie dem Erlass von Verfahrenskosten gehe es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Entscheids nach Abschluss eines Strafverfahrens. Es handle sich somit nicht um „Verfügungen und Verfahrenshandlungen im Strafverfahren" (Art. 393 StPO) und damit um einen Akt der Rechtsprechung, sondern es gehe um Fragen der Justizverwaltung. Im Kanton Bern hätten Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfahrenskosten bis zur Justizreform als Aufgabe der Justizverwaltung gegolten.