425 StPO. Die geltende Praxis, wonach Beträge bis Fr. 300.00 nur erlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, führt nicht automatisch zur Abweisung eines Erlassgesuchs, wenn der Gesuchsteller um Erlass mehrerer solch geringfügiger Beträge ersucht. Entscheidend ist der Gesamtbetrag, ausser dem Gesuchsteller kann konkret Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden (regelmässige Delinquenz, um Praxis zu umgehen)