Regeste Die Kompetenz, die Einforderung von Verfahrenskosten aufzuschieben oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten, hat die StPO in Art. 425 StPO selbst geregelt. Es handelt sich um einen ursprünglichen oder nachträglichen Kostenentscheid und damit um Akte der Rechtsprechung und nicht um blosse Vollstreckungsakte der Verwaltungsjustiz (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b und d StPO). Folglich richtet sich auch der Rechtsschutz nach Art. 393 StPO. Die Beschwerdekammer ist sachlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 425 StPO.