{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-07-01", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-97_2013-07-01.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_97_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77814e0886decc565b3bd59ef3600a6512b82722887fe1e326d68b32a7977b8def8a6f4212cc57669999d8497c026568b0d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77814e0886decc565b3bd59ef3600a6512b82722887fe1e326d68b32a7977b8def8a6f4212cc57669999d8497c026568b0d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_97", "Checksum": "597c6ed2e16d19cc85bbeecfecb6320f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 01.07.2013 BK 2013 97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 01.07.2013 BK 2013 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Kostenerlassgesuche (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:41:17", "Checksum": "9e5064355da3c822d2eeb4e16e24e8ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 01.07.2013 BK 2013 97\nRegeste:\nZuständigkeit bei Beschwerden gegen Kostenerlassgesuche (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2013 97\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 1. Juli 2013\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren /\nGesuch um Erlass der Gebühren\n\nRegeste\nDie Kompetenz, die Einforderung von Verfahrenskosten aufzuschieben oder ganz oder\nteilweise darauf zu verzichten, hat die StPO in Art. 425 StPO selbst geregelt. Es handelt sich\num einen ursprünglichen oder nachträglichen Kostenentscheid und damit um Akte der\nRechtsprechung und nicht um blosse Vollstreckungsakte der Verwaltungsjustiz (vgl. Art. 81\nAbs. 4 lit. b und d StPO). Folglich richtet sich auch der Rechtsschutz nach Art. 393 StPO. Die\nBeschwerdekammer ist sachlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen\nEntscheide der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 425 StPO.\nDie geltende Praxis, wonach Beträge bis Fr. 300.00 nur erlassen werden, wenn\naussergewöhnliche Umstände vorliegen, führt nicht automatisch zur Abweisung eines\nErlassgesuchs, wenn der Gesuchsteller um Erlass mehrerer solch geringfügiger Beträge\nersucht. Entscheidend ist der Gesamtbetrag, ausser dem Gesuchsteller kann konkret\nRechtsmissbrauch vorgeworfen werden (regelmässige Delinquenz, um Praxis zu umgehen)\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDer Beschuldigte ersuchte bei der Staatsanwaltschaft um Erlass der Verfahrenskosten von\ninsgesamt Fr. 1‘450.00, welche ihm aus gesamthaft 12 Strafbefehlen im Zeitraum eines\nhalben Jahres auferlegt worden waren. Die einzelnen Beträge beliefen sich auf Fr. 100.00\nbis Fr. 200.00.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\n1\n2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, bei der Stundung, Herabsetzung sowie\ndem Erlass von Verfahrenskosten gehe es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen\nEntscheids nach Abschluss eines Strafverfahrens. Es handle sich somit nicht um „Verfügungen und Verfahrenshandlungen im Strafverfahren\" (Art. 393 StPO) und damit um\neinen Akt der Rechtsprechung, sondern es gehe um Fragen der Justizverwaltung. Im\nKanton Bern hätten Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfahrenskosten bis zur\nJustizreform als Aufgabe der Justizverwaltung gegolten. Aber auch unter neuem Recht\nwürden Vollstreckungsfragen als Verwaltungsakte behandelt: So seien beispielsweise\nnachträgliche Anordnungen über den Straf- und Massnahmenvollzug grundsätzlich\ndurch die Vollzugsbehörde zu verfügen (Art. 69 Abs. 3 EG ZSJ) und könnten nach\nMassgabe des VRPG bei der Direktion angefochten werden (Art. 80 SMVG) und nicht\nmittels Berufung oder Beschwerde beim Obergericht (Urteil 6B_158/2013 vom\n25.04.2013 E. 2.1). Aufgrund dieser Überlegungen sei Art. 10 Abs. 2 VKD historisch und\nsystematisch dahingehend auszulegen, dass es in der „Sache\" um Justizverwaltung\ngehe und mit dem Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des Prozessrechts das\nVRPG gemeint sei. Damit fehle es der Beschwerdekammer an der sachlichen\nZuständigkeit.\n2.2 Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Gemäss Art. 439\nAbs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB bleiben vorbehalten. Die StPO sieht in Art. 425\nvor, dass die Strafbehörde über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass von\nVerfahrenskosten entscheidet. Die Kompetenz, die Einforderung von Verfahrenskosten\naufzuschieben oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten, hat die StPO damit selbst\ngeregelt. Es handelt sich bei diesem Entscheid auch nicht zwingend um einen\n(nachträglichen) Vollstreckungsentscheid, kann doch die Strafbehörde bereits zum\nZeitpunkt des Kostenentscheids ganz oder teilweise gestützt auf Art. 425 auf die\nErhebung von Verfahrenskosten verzichten (DOMEISEN in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 425 N 3). Anders als Art. 442 (siehe\ninsbesondere Abs. 3) ist Art. 425 systematisch denn auch nicht im Kapitel über die\nVollstreckung eingeordnet. Es handelt sich um einen ursprünglichen oder nachträglichen Kostenentscheid (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b und d StPO). Folglich richtet sich auch\nder Rechtsschutz nach Art. 393 StPO. Die StPO ist auch die gemäss Art. 10 Abs. 2 VKD\nin der Sache anwendbare Prozessordnung. Bei der nachträglichen Anordnung über den\nStraf- und Massnahmenvollzug oder der Frage, wer die finanziellen Leistungen eintreibt,\nist dies anders. Die StPO enthält keine Regelungen, sondern überlässt diese Kompetenz\nden Kantonen (vgl. Art. 70 EG ZSJ). Die Generalstaatsanwaltschaft kann damit weder\naus diesen Beispielen noch aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid etwas für ihre\nsachliche Zuständigkeit ableiten. Gleiches gilt für den von ihr erwähnten Entscheid aus\nZürich oder die Tatsache, dass früher die JGK über die Erlassgesuche entschieden hat.\nDamals war die StPO mit der entsprechenden Regel in Art. 425 noch nicht in Kraft.\n\nWie bisher (vgl. BK 11 315 sowie BK 12 239) bleibt damit die Beschwerdekammer zur\nBeurteilung von Beschwerden gegen abgewiesene Erlassgesuche durch die Staatsanwaltschaft zuständig.\n[...]\n\n"}