BK 2013 97 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Kurt vom 1. Juli 2013 in der Strafsache gegen A. Beschuldigter/Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren / Gesuch um Erlass der Gebühren Regeste Die Kompetenz, die Einforderung von Verfahrenskosten aufzuschieben oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten, hat die StPO in Art. 425 StPO selbst geregelt. Es handelt sich um einen ursprünglichen oder nachträglichen Kostenentscheid und damit um Akte der Rechtsprechung und nicht um blosse Vollstreckungsakte der Verwaltungsjustiz (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b und d StPO). Folglich richtet sich auch der Rechtsschutz nach Art. 393 StPO. Die Beschwerdekammer ist sachlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 425 StPO. Die geltende Praxis, wonach Beträge bis Fr. 300.00 nur erlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, führt nicht automatisch zur Abweisung eines Erlassgesuchs, wenn der Gesuchsteller um Erlass mehrerer solch geringfügiger Beträge ersucht. Entscheidend ist der Gesamtbetrag, ausser dem Gesuchsteller kann konkret Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden (regelmässige Delinquenz, um Praxis zu umgehen) Redaktionelle Vorbemerkungen Der Beschuldigte ersuchte bei der Staatsanwaltschaft um Erlass der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1‘450.00, welche ihm aus gesamthaft 12 Strafbefehlen im Zeitraum eines halben Jahres auferlegt worden waren. Die einzelnen Beträge beliefen sich auf Fr. 100.00 bis Fr. 200.00. Auszug aus den Erwägungen: [...] 1 2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, bei der Stundung, Herabsetzung sowie dem Erlass von Verfahrenskosten gehe es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Entscheids nach Abschluss eines Strafverfahrens. Es handle sich somit nicht um „Ver- fügungen und Verfahrenshandlungen im Strafverfahren" (Art. 393 StPO) und damit um einen Akt der Rechtsprechung, sondern es gehe um Fragen der Justizverwaltung. Im Kanton Bern hätten Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfahrenskosten bis zur Justizreform als Aufgabe der Justizverwaltung gegolten. Aber auch unter neuem Recht würden Vollstreckungsfragen als Verwaltungsakte behandelt: So seien beispielsweise nachträgliche Anordnungen über den Straf- und Massnahmenvollzug grundsätzlich durch die Vollzugsbehörde zu verfügen (Art. 69 Abs. 3 EG ZSJ) und könnten nach Massgabe des VRPG bei der Direktion angefochten werden (Art. 80 SMVG) und nicht mittels Berufung oder Beschwerde beim Obergericht (Urteil 6B_158/2013 vom 25.04.2013 E. 2.1). Aufgrund dieser Überlegungen sei Art. 10 Abs. 2 VKD historisch und systematisch dahingehend auszulegen, dass es in der „Sache" um Justizverwaltung gehe und mit dem Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des Prozessrechts das VRPG gemeint sei. Damit fehle es der Beschwerdekammer an der sachlichen Zuständigkeit. 2.2 Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Gemäss Art. 439 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die für den Vollzug von Strafen und Mas- snahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Re- gelungen in diesem Gesetz und im StGB bleiben vorbehalten. Die StPO sieht in Art. 425 vor, dass die Strafbehörde über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass von Verfahrenskosten entscheidet. Die Kompetenz, die Einforderung von Verfahrenskosten aufzuschieben oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten, hat die StPO damit selbst geregelt. Es handelt sich bei diesem Entscheid auch nicht zwingend um einen (nachträglichen) Vollstreckungsentscheid, kann doch die Strafbehörde bereits zum Zeitpunkt des Kostenentscheids ganz oder teilweise gestützt auf Art. 425 auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten (DOMEISEN in: Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 425 N 3). Anders als Art. 442 (siehe insbesondere Abs. 3) ist Art. 425 systematisch denn auch nicht im Kapitel über die Vollstreckung eingeordnet. Es handelt sich um einen ursprünglichen oder nachträgli- chen Kostenentscheid (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b und d StPO). Folglich richtet sich auch der Rechtsschutz nach Art. 393 StPO. Die StPO ist auch die gemäss Art. 10 Abs. 2 VKD in der Sache anwendbare Prozessordnung. Bei der nachträglichen Anordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug oder der Frage, wer die finanziellen Leistungen eintreibt, ist dies anders. Die StPO enthält keine Regelungen, sondern überlässt diese Kompetenz den Kantonen (vgl. Art. 70 EG ZSJ). Die Generalstaatsanwaltschaft kann damit weder aus diesen Beispielen noch aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid etwas für ihre sachliche Zuständigkeit ableiten. Gleiches gilt für den von ihr erwähnten Entscheid aus Zürich oder die Tatsache, dass früher die JGK über die Erlassgesuche entschieden hat. Damals war die StPO mit der entsprechenden Regel in Art. 425 noch nicht in Kraft. Wie bisher (vgl. BK 11 315 sowie BK 12 239) bleibt damit die Beschwerdekammer zur Beurteilung von Beschwerden gegen abgewiesene Erlassgesuche durch die Staats- anwaltschaft zuständig. [...] 2 3. Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Bezahlung muss für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen oder es muss die Uneinbringlichkeit feststehen oder anzunehmen sein (Art. 10 Abs. 1 VKD). Die Frage, ob die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits dem betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum des Gesuchstellers und den Familienangehörigen, gegenüber welchen er unter- stützungspflichtig ist. Uneinbringlichkeit kann bei Vorliegen von Verlustscheinen an- genommen werden. 4. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Begründung auf die Weisung der General- staatsanwaltschaft vom 2. März 2012, wonach Verfahrenskosten von relativ geringer Höhe (bis Fr. 300.00 je Strafbefehl) grundsätzlich nur zu erlassen seien, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen würden. Solche seien trotz der knappen finanzi- ellen Verhältnisse nicht erkennbar, da eine ratenweise Bezahlung von Verfahrenskos- ten bis Fr. 300.00 keine unzumutbare Härte darstelle. 5. Dem Beschwerdeführer wurden in einem Zeitraum von 6 Monaten Verfahrenskosten von achtmal Fr. 100.00, dreimal Fr. 150.00 und einmal Fr. 200.00 auferlegt. Keiner der einzelnen Gebührenbeträge übersteigt die Höhe von Fr. 200.00. Es handelt sich somit um jeweils geringe Beträge von deutlich weniger als Fr. 300.00, die praxisgemäss nur erlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Generalstaats- anwaltschaft begründet ihren Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde damit, dass es im Belieben der verurteilten Person stünde, die geltende Praxis im Zusam- menhang mit Beträgen von geringer Höhe zu unterminieren, wenn man nun mit Bezug auf den Gesamtbetrag von Fr. 1'450.00 Unzumutbarkeit oder Uneinbringlichkeit an- nehmen wolle. Ein Ergebnis, das nicht hingenommen werden könnte. Dabei verwies sie auf zwei Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 16. Februar 2012 (BK 11 315) und vom 19. September 2012 (BK 12 239). Darin wies die Beschwerdekammer die Beschwerden gegen die abgewiesenen Erlassgesuche ab. Einmal ging es um Fr. 123.00, Fr. 100.00, Fr. 100.00, Fr. 100.00, Fr. 150.00 sowie Fr. 100.00 aus insgesamt 6 Strafmandaten (Total: Fr. 673.00) bzw. um dreimal Fr. 100.00. Anders als im vorliegenden Verfahren, waren die Gesamtbeträge aber relativ gering bzw. überschritten die Grenze von Fr. 300.00 gar nicht. Die Beschwerdekammer berücksichtigte entsprechend, dass auch eine ratenweise Bezahlung der Gesamtbeträge nicht völlig unzumutbar erschien. In BK 11 315 wurden die Kosten ausserdem in zeitlichen Abständen von zwei bis fünf Monaten auferlegt, womit für die Bezahlung der einzelnen Beträge genügend Zeit bestand und die Forderungen nicht auf einmal fällig wurden. 5.1 Der Beschwerdeführer lebt in knappen finanziellen Verhältnissen. Er und seine 10- köpfige Familie werden vom Sozialdienst unterstützt. Von der Sozialhilfe unterstützte Personen sind zwar nicht auf das betreibungsrechtliche (absolute) Existenzminimum gesetzt, weshalb ihnen ein gewisser Spielraum zur Bezahlung von Bussen oder Ver- fahrenskosten bleibt. Dieser Spielraum ist aber geringfügig und vorliegend zusätzlich eingeengt, weil der Beschwerdeführer auch Bussen abzuzahlen bzw. abzuarbeiten hat bzw. abzahlt und abarbeitet. Es ist damit klar, dass ihm die Bezahlung des Ge- samtbetrages von Fr. 1‘450.00 unzumutbar ist, zumal er auch nicht mehrere Monate Zeit 3 hatte, die einzelnen Beträge abzuzahlen. Es liegt somit eine andere Ausgangslage vor als in den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Beschlüssen der Be- schwerdekammer. Zwar trifft es zu, dass eine verurteilte Person die geltende Praxis im Zusammenhang mit Beträgen von geringer Höhe im Ergebnis unterminieren könnte, wenn sie regelmässig delinquiert. Das kann aber nicht dazu führen, dass in Fällen regelmässiger Delinquenz ohne weiteres missbräuchliches Verhalten angenommen wird. Vielmehr muss dem Gesuchsteller konkret Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden können. Anhaltspunkte dafür bestehen hier indessen nicht. Ein solcher Vorwurf wird denn auch nicht erhoben. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer werden die Gebühren ent- sprechend seinem Antrag bis auf Fr. 300.00 erlassen. [...] 4