3 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung vom 5. März 2013, mit der die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im abgekürzten Verfahren nicht zugelassen wurde, als unrechtmässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist als Zivilklägerin zuzulassen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y., eine 10-tägige Frist zur Anmeldung ihrer Zivilansprüche im Sinne von Art. 359 Abs. 2 StPO anzusetzen. […] 4