Damit hat sie gegenüber der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt, dass sie an ihrer Konstituierung als Zivilklägerin zweifle. Das Verhalten der Kantonalen Staatsanwaltschaft, ohne weitere Fristansetzung und nach Ablauf einer gewissen Zeit anzunehmen, der Anwalt habe seine Eingabe konkludent zurückgenommen oder sei gar nie bevollmächtigt gewesen, verstösst somit gegen Treu und Glauben.