Es wäre folglich die Aufgabe der zuständigen Staatsanwältin gewesen, bei Rechtsanwalt Z. unter Fristansetzung und gegebenenfalls unter Androhung der Unterlassungsfolgen eine schriftliche Vollmacht nachzufordern. Erst dadurch hätte der Schwebezustand beendet werden können. Im Schreiben vom 17. Januar 2012 an Rechtsanwalt Z. hält die Staatsanwaltschaft indes nur fest, dass sie darum bitte, das offizielle Formular innerhalb von 10 Tagen zurückzusenden. Damit hat sie gegenüber der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt, dass sie an ihrer Konstituierung als Zivilklägerin zweifle.