68 N 13 ff.). Wird eine Prozesshandlung ohne gültige Vollmacht vorgenommen, ist sie nicht ohne Weiteres nichtig. Vielmehr entsteht dadurch ein Schwebezustand. Wenn die Verfahrensleitung einfach zuwartet oder eine Vollmacht verlangt, ohne Frist anzusetzen, so bleibt unklar, ob die erfolgte Eingabe rechtliche Wirkung entfaltet oder nicht.