Wird die Vollmacht nicht von sich aus durch den Vertreter vorgelegt und ist die Berechtigung des Vertreters zweifelhaft, so ist ihm eine angemessene, verlängerbare Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu setzen. Dies kann (allenfalls bei einer zweiten Fristansetzung) verbunden werden mit der Androhung, dass seine Rechtshandlung ansonsten unbeachtet bleibt (im Zivilprozess vgl. TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 68 N 16; STERCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 68 N 13 ff.).