6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Staatsanwaltschaft befugt, aus Beweisgründen von einem Anwalt eine schriftliche Vertretungsvollmacht zu verlangen. Dies ergibt sich aus Art. 129 StPO, welcher analog für die Vertretung eines Privatklägers heranzuziehen ist. Das Vorhandensein einer gültigen Vollmacht ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen (Art. 62 Abs. 1 StPO). Wird die Vollmacht nicht von sich aus durch den Vertreter vorgelegt und ist die Berechtigung des Vertreters zweifelhaft, so ist ihm eine angemessene, verlängerbare Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu setzen.