Die Staatsanwaltschaft hätte folglich eine Klarstellung der Situation anstreben und in der Verfügung vom 4. Februar 2013 die Beschwerdeführerin im Dispositiv auffordern sollen, innert 10 Tagen ihre Zivilansprüche anzumelden. Ein Verzicht auf Zivilklage im Strafverfahren hätte die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben erst annehmen dürfen, wenn die Beschwerdeführerin innert dieser Frist nicht reagiert hätte. Eine blosse Mitteilung dieser Verfügung unter Hinweis auf den Gesetzestext – zumal noch mit dem Satz, dass die Verfügung nicht anwendbar sei – genügt den Anforderungen nicht. […]