Dieses Vorgehen hätte sich umso mehr aufgedrängt, als aufgrund des Telefongesprächs mit Rechtsanwalt Y. vom 30. Januar 2013 (also noch vor Genehmigung des abgekürzten Verfahrens) klar wurde, dass dieser bzw. die Beschwerdeführerin nichts von der fehlenden Vollmacht und der daraus abgeleiteten Ungültigkeit der Konstituierung gewusst hatten. Die Staatsanwaltschaft hätte folglich eine Klarstellung der Situation anstreben und in der Verfügung vom 4. Februar 2013 die Beschwerdeführerin im Dispositiv auffordern sollen, innert 10 Tagen ihre Zivilansprüche anzumelden.