Der Staatsanwaltschaft war unbestritten bekannt, dass die Beschwerdeführerin als Zivilklägerin am Verfahren teilnehmen wollte. Wenn sie also die Ansicht vertritt, die Beschwerdeführerin habe sich wegen fehlender Vollmacht von Rechtsanwalt Z. nicht rechtsgültig als Privatklägerin konstituieren können, so hätte sie ihr spätestens mit Einleitung des abgekürzten Verfahrens Gelegenheit dazu bieten sollen, sich (erneut) zu