Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft – entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 359 Abs. 2 StPO – die ihr bekannten Geschädigten, die sich bis dato noch nicht (gültig) als Zivilkläger konstituiert haben, in aller Form auffordern muss, ihre Ansprüche innert 10 Tagen anzumelden (und damit allenfalls gleichzeitig Privatklage zu erklären). Ansonsten würde eine geschädigte Person, ohne davon zu wissen, ihrer Rechte beschnitten. Mit anderen Worten gilt die 10-tägige Frist von Art. 359 Abs. 2 StPO unter Umständen nicht nur, um die Forderungen anzumelden, sondern auch, um sich überhaupt als Privatkläger zu konstituieren