359 StPO geht Art. 118 und 123 StPO als lex specialis vor, ansonsten die Bestimmung ihres Inhalts entleert würde: Bereits zu Beginn des abgekürzten Verfahrens soll verbindlich und endgültig geklärt werden, ob und inwieweit die Privatklägerschaft Zivilansprüche gegen den Beschuldigten erhebt. Dies bildet denn auch Bestandteil der Anklageschrift (Art. 360 Abs. 1 lit. f StPO). Dadurch wird indessen die Möglichkeit eines Geschädigten, sich im Verfahren als Privatkläger zu konstituieren und seine Zivilansprüche anzumelden, faktisch verkürzt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft – entgegen dem zu engen Wortlaut von Art.