5. Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO kann eine geschädigte Person gegenüber einer Strafbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens die Erklärung abgeben, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Die Bezifferung und Begründung der Zivilklage hat spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Dem entgegengesetzt regelt Art. 359 Abs. 2 StPO, dass die Privatklägerschaft innert 10 Tagen ab Einleitung des abgekürzten Verfahrens ihre Zivilansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anmelden muss. Art. 359 StPO geht Art.