In der Zwischenzeit genehmigte die Staatsanwaltschaft das abgekürzte Verfahren, lud die Beschwerdeführerin aber nicht förmlich dazu ein, ihre Zivilansprüche anzumelden. Nach Eingang der Vollmacht verfügte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin werde im abgekürzten Verfahren nicht als Privatklägerin zugelassen, weil ihre Konstituierung zu spät erfolgt sei. Auszug aus den Erwägungen: [...]