1 nie eingereicht wurde. Rund ein Jahr später wollte sich der neue Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Y., telefonisch nach dem Stand des Verfahrens erkundigen. Ihm wurde die Auskunft verweigert. Drei Wochen später reichte der Vertreter eine Vollmacht ein. In der Zwischenzeit genehmigte die Staatsanwaltschaft das abgekürzte Verfahren, lud die Beschwerdeführerin aber nicht förmlich dazu ein, ihre Zivilansprüche anzumelden.