62 Abs. 1 StPO). Wird keine Vollmacht vorgelegt, so ist eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass die vorgenommene Rechtshandlung ansonsten unbeachtet bleibt. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft, ohne weitere Fristansetzung und nach Ablauf einer gewissen Zeit anzunehmen, der Anwalt habe seine Eingabe konkludent zurückgenommen oder sei gar nie bevollmächtigt gewesen, verstösst gegen Treu und Glauben.