Regeste Durch die 10-tägige Frist in Art. 359 Abs. 2 StPO verkürzt sich faktisch die Möglichkeit eines Geschädigten, sich im Verfahren als Privatkläger zu stellen. Die Staatsanwaltschaft muss bei Durchführung des abgekürzten Verfahrens – entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 359 Abs. 2 StPO – nicht nur die Privatkläger, sondern auch alle ihr bekannten Geschädigten förmlich auffordern, ihre Ansprüche innert Frist anzumelden (und allenfalls gleichzeitig Privatklage zu erheben). Ansonsten würde eine geschädigte Person, ohne davon zu wissen, ihrer Rechte beschnitten. Das Vorhandensein einer gültigen Vollmacht ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 62 Abs. 1 StPO).