{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-07-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-80_2013-07-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_80_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780abe42611a57937d0ae74769c26e545140827ef901b8d4a45172b99be9bac58a314c73f80a796c01658c90733aa5936b?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780abe42611a57937d0ae74769c26e545140827ef901b8d4a45172b99be9bac58a314c73f80a796c01658c90733aa5936b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_80", "Checksum": "ea26eb584a5c1e0b661726fc97fa5dd8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.07.2013 BK 2013 80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 08.07.2013 BK 2013 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung Privatkläger bei Betrug (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:40:49", "Checksum": "b379e8f935c9b8bc3dac805574594cb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.07.2013 BK 2013 80\nRegeste:\nZulassung Privatkläger bei Betrug (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2013 80\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nvom 8. Juli 2013\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter\n\nB.\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\nZivilklägerin/Beschwerdeführerin\n\nwegen Betrugs / Ausschluss Privatklägerschaft\n\nRegeste\nDurch die 10-tägige Frist in Art. 359 Abs. 2 StPO verkürzt sich faktisch die Möglichkeit eines\nGeschädigten, sich im Verfahren als Privatkläger zu stellen. Die Staatsanwaltschaft muss bei\nDurchführung des abgekürzten Verfahrens – entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 359\nAbs. 2 StPO – nicht nur die Privatkläger, sondern auch alle ihr bekannten Geschädigten\nförmlich auffordern, ihre Ansprüche innert Frist anzumelden (und allenfalls gleichzeitig Privatklage zu erheben). Ansonsten würde eine geschädigte Person, ohne davon zu wissen,\nihrer Rechte beschnitten.\nDas Vorhandensein einer gültigen Vollmacht ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 62 Abs. 1\nStPO). Wird keine Vollmacht vorgelegt, so ist eine angemessene Frist zur Einreichung einer\nschriftlichen Vollmacht zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass die vorgenommene\nRechtshandlung ansonsten unbeachtet bleibt. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft, ohne\nweitere Fristansetzung und nach Ablauf einer gewissen Zeit anzunehmen, der Anwalt habe\nseine Eingabe konkludent zurückgenommen oder sei gar nie bevollmächtigt gewesen, verstösst gegen Treu und Glauben.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDie Beschwerdeführerin, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt Z., teilte der Staatsanwaltschaft bereits im Januar 2012 mit, dass sie sich am Verfahren als Zivilklägerin beteiligen\nwolle. Die Staatsanwaltschaft verlangte von ihr eine schriftliche Vertretungsvollmacht, welche\n\n1\nnie eingereicht wurde. Rund ein Jahr später wollte sich der neue Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Y., telefonisch nach dem Stand des Verfahrens erkundigen. Ihm wurde die Auskunft verweigert. Drei Wochen später reichte der Vertreter eine Vollmacht ein. In\nder Zwischenzeit genehmigte die Staatsanwaltschaft das abgekürzte Verfahren, lud die Beschwerdeführerin aber nicht förmlich dazu ein, ihre Zivilansprüche anzumelden. Nach Eingang der Vollmacht verfügte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin werde im abgekürzten Verfahren nicht als Privatklägerin zugelassen, weil ihre Konstituierung zu spät erfolgt\nsei.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n5. Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO kann eine geschädigte Person gegenüber einer Strafbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens die Erklärung abgeben, sich\nam Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Die Bezifferung und Begründung der Zivilklage hat spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2\nStPO). Dem entgegengesetzt regelt Art. 359 Abs. 2 StPO, dass die Privatklägerschaft\ninnert 10 Tagen ab Einleitung des abgekürzten Verfahrens ihre Zivilansprüche und die\nForderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anmelden\nmuss. Art. 359 StPO geht Art. 118 und 123 StPO als lex specialis vor, ansonsten die\nBestimmung ihres Inhalts entleert würde: Bereits zu Beginn des abgekürzten Verfahrens\nsoll verbindlich und endgültig geklärt werden, ob und inwieweit die Privatklägerschaft Zivilansprüche gegen den Beschuldigten erhebt. Dies bildet denn auch Bestandteil der\nAnklageschrift (Art. 360 Abs. 1 lit. f StPO). Dadurch wird indessen die Möglichkeit eines\nGeschädigten, sich im Verfahren als Privatkläger zu konstituieren und seine Zivilansprüche anzumelden, faktisch verkürzt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft –\nentgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 359 Abs. 2 StPO – die ihr bekannten Geschädigten, die sich bis dato noch nicht (gültig) als Zivilkläger konstituiert haben, in aller Form\nauffordern muss, ihre Ansprüche innert 10 Tagen anzumelden (und damit allenfalls\ngleichzeitig Privatklage zu erklären). Ansonsten würde eine geschädigte Person, ohne\ndavon zu wissen, ihrer Rechte beschnitten. Mit anderen Worten gilt die 10-tägige Frist\nvon Art. 359 Abs. 2 StPO unter Umständen nicht nur, um die Forderungen anzumelden,\nsondern auch, um sich überhaupt als Privatkläger zu konstituieren (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 359 N 3; SCHWARZEN-\nEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 359\nN 4; BOMMER, Kurzer Prozess mit dem abgekürzten Verfahren?, in: Schweizerische\nStrafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Schriften der\nStiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter SWR/Band 12,\nBern 2010, S. 149 ff., 152, Fussnote 5).\n\nDer Staatsanwaltschaft war unbestritten bekannt, dass die Beschwerdeführerin als Zivilklägerin am Verfahren teilnehmen wollte. Wenn sie also die Ansicht vertritt, die Beschwerdeführerin habe sich wegen fehlender Vollmacht von Rechtsanwalt Z. nicht\nrechtsgültig als Privatklägerin konstituieren können, so hätte sie ihr spätestens mit Einleitung des abgekürzten Verfahrens Gelegenheit dazu bieten sollen, sich (erneut) zu\n\n"}