Gleiches muss für die umgekehrte Konstellation gelten, in welcher vergeblich der Antrag auf Entfernung eines Beweisstücks gestellt worden war. Der definitive Entscheid, ob ein Beweismittel berücksichtigt werden kann oder nicht, obliegt auch bei diesem Vorgehen dem Sachgericht. Es ist diesem unbenommen, zu einem anderen Ergebnis als die Beschwerdekammer zu gelangen. Was die weiteren Argumente der Generalstaatsanwaltschaft betrifft, ist 3 festzuhalten, dass die Begriffe „Öffentlichkeit“ oder „Nichtöffentlichkeit“ eines Gesprächs hinreichend bestimmbar sind.