das Beweisstück aus den Akten entfernt und bis rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten werden (Art. 141 Abs. 5 StPO), stünde es den Parteien frei, bei Gericht den Beizug des umstrittenen Beweises zu beantragen (OBERHOLZER, a.a.O., N 715; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N 800). Da eine Vernichtung des Beweismittels erst bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgt, ist dies auch immer noch möglich. Gleiches muss für die umgekehrte Konstellation gelten, in welcher vergeblich der Antrag auf Entfernung eines Beweisstücks gestellt worden war.