Die Bedenken des Beschwerdeführers seien nicht von der Hand zu weisen, wonach die Strafrichter zwangsläufig von den im Einvernahmeprotokoll enthaltenen Selbstbelastungen bzw. Zugeständnissen unterschwellig beeinflusst würden, auch wenn sie im Rahmen des Hauptverfahrens das Protokoll als unverwertbar aus den Akten weisen sollten. Auch wenn davon ausgegangen werden dürfe, dass ein Strafrichter in der Regel fähig sei, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht einzig auf letztere zu stützen, dürfte es auch einem erfahrenen Strafrichter schwer fallen, bei der naturgemäss äusserst heiklen