Es bejahte anders als in früheren Entscheiden hinsichtlich des Eintretens einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 BGG mit der Begründung, dass das umstrittene Einvernahmeprotokoll nach dem angefochtenen Entscheid zumindest vorläufig, möglicherweise aber bis zum Verfahren vor dem Strafgericht in den Strafakten bleibe. Die Bedenken des Beschwerdeführers seien nicht von der Hand zu weisen, wonach die Strafrichter zwangsläufig von den im Einvernahmeprotokoll enthaltenen Selbstbelastungen bzw. Zugeständnissen unterschwellig beeinflusst würden, auch wenn sie im Rahmen des Hauptverfahrens das Protokoll als unverwertbar aus den Akten weisen sollten.