Das Bundesgericht hatte sich dort mit der Frage zu befassen, ob der Antrag einer beschuldigten Person auf Entfernung eines Einvernahmeprotokolls, welches ohne anwaltlichen Beistand zustande gekommen war, zu Recht abgewiesen worden war. Es bejahte anders als in früheren Entscheiden hinsichtlich des Eintretens einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 BGG mit der Begründung, dass das umstrittene Einvernahmeprotokoll nach dem angefochtenen Entscheid zumindest vorläufig, möglicherweise aber bis zum Verfahren vor dem Strafgericht in den Strafakten bleibe.