Hinsichtlich des Einwands, wonach der Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide, ist auf den jüngst ergangenen Bundesgerichtsentscheid 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 zu verweisen. Das Bundesgericht hatte sich dort mit der Frage zu befassen, ob der Antrag einer beschuldigten Person auf Entfernung eines Einvernahmeprotokolls, welches ohne anwaltlichen Beistand zustande gekommen war, zu Recht abgewiesen worden war.