Zwar treffen die zum Haftverfahren gemachten Ausführungen zu, doch ist der dort vorgesehene beschränkte Prüfmassstab auf die Besonderheiten des Haftverfahrens zugeschnitten. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Hinsichtlich des Einwands, wonach der Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide, ist auf den jüngst ergangenen Bundesgerichtsentscheid 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 zu verweisen.