2 Beschwerdekammer BK 2012 301 vom 29. Januar 2013), weshalb der materielle Entscheid nicht bereits im Beschwerdeverfahren vorweggenommen werden dürfe. Diesem auf „Offensichtlichkeit“ eingeschränkten – oder wie es OBERHOLZER ausdrückt: auf krasse Fälle beschränkten (Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, N 714) – Prüfmassstab kann sich die Kammer nicht anschliessen. Zwar treffen die zum Haftverfahren gemachten Ausführungen zu, doch ist der dort vorgesehene beschränkte Prüfmassstab auf die Besonderheiten des Haftverfahrens zugeschnitten.