Dieses Vorgehen stehe auch in Einklang mit der Rechtsprechung zum Entscheid über Einstellung oder Anklageerhebung. Die Unsicherheit über eine Rechtsfrage – wie hier diejenige der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des aufgenommenen Gesprächs – bzw. das Fehlen klarer Präjudizien würden ein Kriterium darstellen, das im Zweifel für eine Anklageerhebung spreche (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 [PRAXIS 2012 Nr. 114]; Entscheide des Bundesgerichts 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.4, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.4; vgl. auch Entscheid der