weigere, ein umstrittenes Beweismittel aus den Akten zu weisen (Entscheid des Bundesgerichts 1B_325/2011 vom 27. September 2011 E. 1.4). Das Gesetz sehe vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens keine definitive Entfernung von Beweismitteln vor, deren Verwertbarkeit streitig sei. Über Verwertungsverbote sei vielmehr im Endentscheid zu befinden (Entscheid des Bundesgerichts 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2). Dieses Vorgehen stehe auch in Einklang mit der Rechtsprechung zum Entscheid über Einstellung oder Anklageerhebung.