280 N 25). Für die Annahme der Öffentlichkeit genügt es in subjektiver Hinsicht, dass der Gesprächspartner in Kauf nimmt, dass Dritte das Gespräch wahrnehmen können, während nicht erforderlich ist, dass er sich in direkter Absicht an die Öffentlichkeit wendet (Entscheide des Bundesgerichts 6P.79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 5, 6S.635/2001 vom 30. Mai 2002 E. 3c; vgl. auch BGE 133 IV 249 E. 3.2.2). Äusserungen, die im öffentlichen Raum oder Vorgänge, die sich in der Öffentlichkeit zutragen, dürfen somit zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden.