Zu denken ist an Grossbüros, Eingangsbereiche, Treppenhäuser und Tiefgaragen in Mehrfamilienhäusern. Diese Räume sind üblicherweise nicht publikumsöffentlich, sondern stehen einem bestimmten Personenkreis (Mitarbeiter, Bewohner) zur Verfügung. Daneben zirkulieren auch Besucher, Kunden, Lieferanten, Handwerker etc. in solchen Räumen. Auch hier muss gelten, dass ein Gespräch nicht öffentlich ist, wenn es von einem beliebigen Dritten nicht ohne besondere technische Hilfsmittel mitgehört werden kann (KATZENSTEIN, a.a.O., Art. 280 N 25).