N 4 und 179bis N 10 und 12). Die Privatheit der Örtlichkeit ergibt sich in der Regel aus dem Umstand, dass der Ort nicht frei zugänglich ist, sondern nur einem begrenzten Personenkreis offensteht; dies trifft z.B. für die eigene Wohnung, das Hotelzimmer oder das Fahrzeug zu (KATZENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 280 N 24). Die Örtlichkeit kann derart beschaffen sein, dass der darin verkehrende Personenkreis unbestimmt gross ist und nicht anhand seiner Funktion konkret definiert werden kann. Zu denken ist an Grossbüros, Eingangsbereiche, Treppenhäuser und Tiefgaragen in Mehrfamilienhäusern.