Auszug aus den Erwägungen: […] 4.2 Nach Art. 179ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Gesprächspartner ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Ein Gespräch ist immer dann als nichtöffentlich zu bezeichnen, wenn die Gesprächsteilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, das ohne technische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann. Diese Erwartung kann sich aus dem Ort des Gesprächs ergeben oder im begrenzten Kreis der Gesprächsteilnehmer (VON INS/WYDER, in Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, 2013, Art. 179ter N 4 und 179bis N 10 und 12).