{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-03-31", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-388_2014-03-31.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_388_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f52865d9f6e1d798c53cb7b4c8ca4a77cba1e6c8838bf93d48f542a5277da50d20964184690931fe29c3d24131b1f979?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f52865d9f6e1d798c53cb7b4c8ca4a77cba1e6c8838bf93d48f542a5277da50d20964184690931fe29c3d24131b1f979&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_388", "Checksum": "70551ae6530ffd8d66f77950ad73f43b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 31.03.2014 BK 2013 388"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 31.03.2014 BK 2013 388"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweisverwertung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:36:08", "Checksum": "fe78ff7e36adda75b3bc4161e0b0c402", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 31.03.2014 BK 2013 388\nRegeste:\nBeweisverwertung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2013 388\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 31. März 2013\n\nin der Strafsache\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nB.\nvertreten durch Fürsprecher Y.\nStraf- und Zivilklägerin\n\nwegen Beschimpfung, übler Nachrede etc. / Zulassung von Beweismitteln\n\nRegeste\nDie Beschwerdekammer prüft die Frage der Beweisverwertung ohne Einschränkung, d.h. der\nvon der Generalstaatsanwaltschaft beantragte, auf „Offensichtlichkeit“ eingeschränkte Prüfmassstab wurde abgelehnt.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nGegen A. wird ein Strafverfahren wegen Beschimpfung, übler Nachrede und Verleumdung\netc., begangen zum Nachteil der Privatklägerin B., geführt. Die Parteien sind Eltern einer\ngemeinsamen Tochter. Zwischen ihnen bestehen Differenzen im Zusammenhang mit den\nKontaktrechten des Kindsvaters zur Tochter. Angefochten war die Gutheissung eines Beweisantrags, mit welcher die von der Privatklägerin eingereichte Handy-Aufnahme zu den Akten\nerkannt worden war.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[…]\n4.2 Nach Art. 179ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Gesprächspartner ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Ein Gespräch ist immer dann als nichtöffentlich zu bezeichnen, wenn\ndie Gesprächsteilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, das ohne\ntechnische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann. Diese Erwartung kann sich aus dem\nOrt des Gesprächs ergeben oder im begrenzten Kreis der Gesprächsteilnehmer\n(VON INS/WYDER, in Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, 2013, Art. 179ter N 4 und\n179bis N 10 und 12). Die Privatheit der Örtlichkeit ergibt sich in der Regel aus dem Umstand, dass der Ort nicht frei zugänglich ist, sondern nur einem begrenzten Personenkreis offensteht; dies trifft z.B. für die eigene Wohnung, das Hotelzimmer oder das Fahrzeug zu (KATZENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\n2011, Art. 280 N 24). Die Örtlichkeit kann derart beschaffen sein, dass der darin verkehrende Personenkreis unbestimmt gross ist und nicht anhand seiner Funktion konkret definiert werden kann. Zu denken ist an Grossbüros, Eingangsbereiche, Treppenhäuser\nund Tiefgaragen in Mehrfamilienhäusern. Diese Räume sind üblicherweise nicht publikumsöffentlich, sondern stehen einem bestimmten Personenkreis (Mitarbeiter, Bewohner) zur Verfügung. Daneben zirkulieren auch Besucher, Kunden, Lieferanten, Handwerker etc. in solchen Räumen. Auch hier muss gelten, dass ein Gespräch nicht öffentlich ist, wenn es von einem beliebigen Dritten nicht ohne besondere technische Hilfsmittel mitgehört werden kann (KATZENSTEIN, a.a.O., Art. 280 N 25). Für die Annahme der\nÖffentlichkeit genügt es in subjektiver Hinsicht, dass der Gesprächspartner in Kauf\nnimmt, dass Dritte das Gespräch wahrnehmen können, während nicht erforderlich ist,\ndass er sich in direkter Absicht an die Öffentlichkeit wendet (Entscheide des Bundesgerichts 6P.79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 5, 6S.635/2001 vom 30. Mai 2002 E. 3c; vgl.\nauch BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).\nÄusserungen, die im öffentlichen Raum oder Vorgänge, die sich in der Öffentlichkeit zutragen, dürfen somit zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Hinsichtlich des Prüfmassstabs der Frage, ob das fragliche Gespräch im öffentlichen oder nichtöffentlichen\nRaum stattgefunden hat bzw. ob das Beweisstück einem Verwertungsverbot unterliegt,\nbringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass im Beschwerdeverfahren derselbe Massstab wie im Haftverfahren gelten müsse und für die Zulassung des Beweismittels daher\ngenüge, wenn dessen Verwertung nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Über\nBeweisverwertungsverbote sei grundsätzlich im Hauptverfahren zu entscheiden, und es\nliege kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn sich die Staatsanwaltschaft\nweigere, ein umstrittenes Beweismittel aus den Akten zu weisen (Entscheid des\nBundesgerichts 1B_325/2011 vom 27. September 2011 E. 1.4). Das Gesetz sehe vor\nrechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens keine definitive Entfernung von\nBeweismitteln vor, deren Verwertbarkeit streitig sei. Über Verwertungsverbote sei\nvielmehr im Endentscheid zu befinden (Entscheid des Bundesgerichts 1B_2/2013 vom\n5. Juni 2013 E. 1.2). Dieses Vorgehen stehe auch in Einklang mit der Rechtsprechung\nzum Entscheid über Einstellung oder Anklageerhebung. Die Unsicherheit über eine\nRechtsfrage – wie hier diejenige der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des\naufgenommenen Gesprächs – bzw. das Fehlen klarer Präjudizien würden ein Kriterium\ndarstellen, das im Zweifel für eine Anklageerhebung spreche (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2\n[PRAXIS 2012 Nr. 114]; Entscheide des Bundesgerichts 1B_528/2011 vom 23. März\n2012 E. 2.4, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.4; vgl. auch Entscheid der\n\n"}