BK 13 6 vom 20. Februar 2013 E. 3). Eine diesbezügliche Beschwerde wäre allenfalls dann zuzulassen, wenn verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO zur Diskussion stehen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten Fragen seien suggestiv und aktenwidrig, tangiert nicht die Rechtmässigkeit der Beweiserhebungsmethode, sondern die Beweiswürdigung (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 140 N 12). Abgesehen davon ist eine im Sinne von Art. 140 StPO verbotene Täuschung des