107 Abs. 1 lit. e StPO jederzeit eine Ergänzung der Untersuchung beantragen können). Der Ausschlussgrund gemäss Art. 394 lit. b StPO findet somit bei der Nichtzulassung von Ergänzungsfragen und bei Abweisung von Anträgen auf Umformulierung bestimmter Fragen Anwendung. Vorliegend ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführern dargetan, dass die entsprechenden Anträge nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können. Die Beschwerde ist insoweit gemäss Art. 394 lit. b StPO unzulässig.