das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen. Weshalb dieses Recht im Vorverfahren nicht geltend soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beweiserhebung gerade der Sinn und Zweck des Vorverfahrens darstellt (vgl. Art. 299 StPO) und es folglich der Konzeption der Strafprozessordnung widersprechen würde, Beweisanträge der Parteien erst im Hauptverfahren zuzulassen (vgl. auch Art. 318 StPO, welcher den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, vor Anklageerhebung, mithin im Vorverfahren, Beweisanträge zu stellen; so im Ergebnis auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N 362, wonach die Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit.