Durch das Stellen von Ergänzungsfragen sowie durch Anträge auf Umformulierung bestimmter Fragen wird unmittelbar auf den Umfang und Inhalt des Beweismittels Einfluss genommen. Folglich ist die Abweisung solcher Begehren mit einer Ablehnung von Beweisanträgen gleichzusetzen. Die Ansicht der Beschwerdeführer, wonach es sich dabei nicht um die Abweisung eines Beweisantrags handle, da während des Vorverfahrens gar kein formelles Beweisantragsrecht bestehe, ist falsch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen.