Die Beschwerde erweist sich zudem aus nachfolgenden Gründen als unzulässig: Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft unzulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Wie sich bereits aus der Gesetzessystematik ergibt, stellt ein Gutachten eines Sachverständigen unbestrittenermassen ein Beweismittel dar. Durch das Stellen von Ergänzungsfragen sowie durch Anträge auf Umformulierung bestimmter Fragen wird unmittelbar auf den Umfang und Inhalt des Beweismittels Einfluss genommen.