2 Fragen äussern zu können und dazu eigene Anträge zu stellen, wurde damit ausreichend gewahrt. Ein weitergehender Anspruch darauf, dass die Ergänzungsfragen zugelassen werden bzw. auf das Stellen bestimmter Fragen verzichtet wird, kommt den Beschwerdeführern nach dem hievor Gesagten nicht zu. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, fehlt es den Beschwerdeführern damit an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 2.4 Die Beschwerde erweist sich zudem aus nachfolgenden Gründen als unzulässig: Gemäss Art.