Die diesbezüglichen Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführer wurden von der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen und bei ihrem Entscheid mitberücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung begründet dar, weshalb sie die Anträge abweist. Ferner leitete sie die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführer an den Gutachter weiter, so dass dieser von den Einwänden der Beschwerdeführer Kenntnis erhielt. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sowie das in Art. 184 Abs. 3 StPO stipulierte Recht, sich zu den