Es besteht jedoch kein Recht der Parteien auf Beantwortung bestimmter Fragen (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 184 N 36; HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 184 N 24). Vorliegend wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den beabsichtigten Fragen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Die diesbezüglichen Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführer wurden von der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen und bei ihrem Entscheid mitberücksichtigt.