Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, die Parteien hätten kein Recht auf Stellung bestimmter Fragen. Folglich fehle es diesbezüglich an einer Beschwerdemöglichkeit, denn wo kein Anspruch auf Zulassung bestimmter Fragen bestehe, fehle es an der erforderlichen Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen.