werden, ist die Beschwerde gemäss Art. 394 lit. b StPO unzulässig. Der Antrag auf Verzicht bestimmter Fragen stellt ein negatives Beweisbegehren dar. Gegen die Abweisung eines solchen Begehrens ist die Beschwerde ausgeschlossen. Redaktionelle Vorbemerkungen In Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens stellten die Straf- und Zivilkläger diverse Ergänzungsfragen und beantragten, die Staatsanwaltschaft habe auf einen Teil der von ihr beabsichtigten Fragen zu verzichten bzw. diese seien umzuformulieren. Die Staatsanwaltschaft wies diese Anträge ab und liess die Ergänzungsfragen nicht zu, wogegen die Straf- und Zivilkläger Beschwerde erhoben. Auszug aus den Erwägungen: