Regeste Stellt eine Partei einen Antrag in Bezug auf Fragen, welche dem Sachverständigen zu unterbreiten sind, so erfordert das Recht auf rechtliches Gehör, dass dieser Antrag von der Strafbehörde mitberücksichtigt wird. Es besteht jedoch kein Recht der Parteien auf Beantwortung bestimmter Fragen. Damit fehlte es den Straf- und Zivilklägern an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Nichtzulassen von Ergänzungsfragen und die Abweisung eines Antrags auf Umformulierung bestimmter Fragen ist der Ablehnung von Beweisanträgen gleichzusetzen. Können die entsprechenden Anträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt